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Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Langbeschreibung

  • Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?

    Der Grundsteuer unterliegen

    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
    • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

    bis 2024:

Besondere Hinweise

  • Grundsteuerreform

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen. Die neuen Werte werden der Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Bis dahin wird die Grundsteuer weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 10. Dezember 2021 erlassen.

    Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter

Weiterführende Links

Rechtsbehelf

  • Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.

    Für den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

    Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

    Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Einheitswertes bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts begründet werden.

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe