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Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit

Bestimmte nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

Langbeschreibung

  • Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) (mehr dazu siehe unter

Voraussetzungen

    • Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Erforderliche Unterlagen

  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

    Minderjährige: Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

    GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll

    Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)

    Gewerbeanzeige

    gültiger Personalausweis oder Reisepass

Fristen

  • Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.

Kosten

  • 12,50 bis 50 EUR gem. Kostenverzeichnis (5.III.5/27) zum Kostengesetz

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe