Schulaufwand; Informationen über Träger
Der Schulaufwand umfasst die Kosten für den Bau und Betrieb der gesamten Schule sowie den Aufwand für das Hauspersonal. Träger des Schulaufwands ist bei öffentlichen Schulen in der Regel eine Kommune, bei privaten Schulen der jeweilige private Träger (z.B. die Kirche).
Langbeschreibung
Zum Schulaufwand gehören unter anderem die Aufwendungen für
- Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage,
- Lehrmittel sowie Schulbücher als sog. lernmittelfreie Lernmittel,
- Schulveranstaltungen,
- Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens,
- Geschäftsbedürfnisse der Schule,
- die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen (bei Grund-/Mittel-/Förderschulen auch die notwendige Beförderung auf dem Schulweg) und
- Hauspersonal.
Schulaufwandsträger ist sowohl bei staatlichen als auch bei kommunalen Schulen grundsätzlich die jeweils zuständige kommunale Körperschaft. Lediglich in Ausnahmefällen (z.B. bei staatlichen Gymnasien mit Heim) trägt der Staat den Schulaufwand selbst.
In einigen Bereichen, z.B. zu Baumaßnahmen, Kosten der Lernmittelfreiheit sowie zur Schülerbeförderung leistet der Staat Zuschüsse an die kommunalen Träger des Schulaufwands.
Bei den privaten Schulen wird danach differenziert, ob die Schulen als Ergänzungs- oder als Ersatzschulen betrieben werden. Die Möglichkeit der staatlichen Förderung steht lediglich Ersatzschulen offen. Die staatliche Förderung erfolgt schulartbezogen in verschiedenen Ausprägungen und teilweise mit Differenzierung zwischen staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Schulen. Bestandteile der Förderung im Bereich des Schulaufwandes sind z.B. Zuschüsse zu Baumaßnahmen, z.T. Schulgeldersatz sowie sonstige Leistungen wie z.B. Zuweisungen zu den Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Lernmittelfreiheit gewährt wird. Der Finanzierung von Schulaufwand im Privatschulbereich liegen zumeist Pauschalierungen zugrunde.
Des Weiteren können sich private Schulen über die Erhebung von Schulgeld (im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen) sowie über Zuwendungen Dritter (z.B. Spenden, kommunale Leistungen) finanzieren.