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Wildschaden; Anmeldung

Berechtigte können einen Wildschaden bei der zuständigen Gemeinde anmelden.

Langbeschreibung

  • Als

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anmeldung des Wildschadens oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde

Verfahrensablauf

  • Falls sich Ersatzpflichtiger und Geschädigter nicht über den Ersatz des Schadens einigen, kann der Geschädigte seinen Wildschaden gerichtlich erst geltend machen, wenn er diesen zuvor bei der zuständigen Gemeinde angemeldet hat (sog. Vorverfahren). Die Gemeinde versucht, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

    Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird eine Niederschrift angefertigt, in der neben dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen unter anderem die Höhe des Schadensersatzes anzugeben ist.

    Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, hat die Gemeinde, wenn noch nicht geschehen, einen Wildschadensschätzer beizuziehen, der ein schriftliches Gutachten über den entstandenen Schadens erstellt. Auf Grundlage des Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält.

    Verspätete oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Ersatz von Wildschaden weist die Gemeinde durch schriftlichen Zurückweisungsbescheid zurück.

    Vorbescheid und Zurückweisungsbescheid können vor den ordentlichen Gerichten (zuständiges Amtsgericht) im Wege der Klage überprüft werden.

    Die Klage ist binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids zu erheben.

    Die Niederschrift über die gütliche Einigung ist eine Woche, der Vorbescheid vier Wochen nach Zustellung vollstreckbar, sofern nicht fristgemäß Klage hiergegen erhoben wird.

Weiterführende Links

Fristen

  • Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde anmeldet.

    Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Kosten

  • Wird ein Vorbescheid gerichtlich angefochten, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen auch über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens.

Rechtsbehelf

  • Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen Vorbescheid und Zurückweisungsbescheid.

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (siehe